Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Art. 8 Abs. 2, Art 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und des Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Offingen folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt

 

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.470.900,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 351.100,00 €

 

ab.

 

§ 2

Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage) wird auf 1.355.200,00 € (Vorjahr: 1.207.200,00 €) festgesetzt (Umlagesoll).

 

Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Einwohnerzahl, wird der Betrag je Einwohner auf 180,02 € (Vorjahr: 162,78 €) festgesetzt.

 

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Investitionsumlagen) wird auf 341.000 € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage im Vermögenshaushalt nach der Einwohnerzahl, wird der Betrag je Einwohner auf 45,30 € (Vj. 58,98 €) festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

 

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Offingen, den
Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender


Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 05. April 2024 Nr. 20 Az. 941 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 9 BaySchFG und Art. 40 KommZG enthält.

 

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.

 

Offingen, 11. April 2024
gez. Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender

 




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