Auf Grund des Art. 8 Abs. 2, Art 10 Abs. 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und des Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Offingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 2.913.700,00 € | |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.892,.500,00 € | |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 1.200.000,00 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage) wird auf 1.588.900,00 € (Vorjahr: 1.372.000,00 €) festgesetzt (Umlagesoll).
Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Einwohnerzahl zum 30.06.2025 wird der Betrag je Einwohner auf 213,71 € (Vorjahr: 181,39 €) festgesetzt.
Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Investitionsumlagen) wird auf 17.000,00 € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage im Vermögenshaushalt nach der Einwohnerzahl, wird der Betrag je Einwohner auf 2,29 € (Vj. 45,24 €) festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Offingen, den
Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 13. April 2026 Nr. 20 Az. 941 festgestellt, dass die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 10 VGemO enthält.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.
Offingen, 15. April 2026
gez. Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender