Allgemeinverfügung des Marktes Offingen: Einziehungen von öffentlichen Verkehrswegen im Bereich des Bebauungsplangebietes „Gewerbegebiet ehemalige Kunstdüngerfabrik“, Gemarkung Schnuttenbach

Der Markt Offingen als örtlich zuständige Straßenbaubehörde hat gemäß Beschluss des Gemeinderates Offingen vom 03.11.2025, folgenden öffentlichen Verkehrswegen die Eigenschaft einer öffentlichen Fläche entzogen:

  1. Der Feldweg „Weg im Anger“, Flur-Nr. 770 der Gemarkung Schnuttenbach wird im Gesamten eingezogen.
  2. Die Teilstrecke der Gemeindeverbindungsstraße „Weg im Anger“, betreffend Flur-Nr. 760 und 793, wird eingezogen.
  3. Die Teilstrecke des Feldweges „Weg an der Bahn“, betreffend Flur-Nr. 796, wird eingezogen.

Die Unterlagen und der Lageplan mit Darstellung der eingezogenen Verkehrsflächen können während der Öffnungszeiten des Rathauses Offingen, Bauamt, Zi. 11, Marktstr. 19, 89362 Offingen, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung“ Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Veraltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Offingen, den 06.03.2026
gez. 1. Bürgermeister Thomas Wörz