Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Die Verwaltungsgemeinschaft Offingen macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2026 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, haben im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2025 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 GrStG haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli zu entrichten.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der

    Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Offingen
    89362 Offingen, Marktstr. 19.

    2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
    ist die Klage bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
    Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
    Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

    zu erheben.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
    Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

    Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

    (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

    Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angefochtenen Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
    Sonstige Hinweise:

    • Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
    • Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
    • Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung von der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgebucht.
    • Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbescheid richten, sind an das Finanzamt zu richten, das den Steuermessbescheid erlassen hat (siehe Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Finanzamtes).

    Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Offingen