Auf Grund des Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband Gundremmingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 250.100,00 € |
und im Vermögenshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 17.600,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 134.700 € (Vj.139.900 €) festgesetzt (Umlagesoll).
b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 0 € (Vj. 0 €) festgesetzt (Umlagesoll).
c) Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl (nach dem Stand vom 1. Oktober 2024) herangezogen (Bemessungsgrundlage).
d) Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2024 von insgesamt 95 (Vj. 95 Schülern) ohne Gastschüler besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler
im Verwaltungshaushalt 1.417,89 € (Vorjahr: 1.472,63 €)
im Vermögenshaushalt 0,00 € (Vorjahr: 0 €)
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Gundremmingen, den 12. August 2025
Tobias Bühler, Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 15. Juli 2025 Nr. 20 Az. 941 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 bzw. 71 in Verbindung mit Art. 9 BaySchFG i. V. m. Art. 40 KommZG enthält.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.
Offingen, 12. August 2025
gez. Tobias Bühler, Verbandsvorsitzender