Auf Grund des Art. 35 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Offingen für die Kulturstiftung folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o.g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt | ||
in den Einnahmen und Ausgaben mit | 200 € | |
und im Vermögenshaushalt | ||
in den Einnahmen und Ausgaben mit | 4.000 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht festgesetzt.
§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Offingen, den 28.04.2025
Thomas Wörz
1. Bürgermeister
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 21. März 2025 Nr. 20 Az. 941 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 40 KommZG ent-hält.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt ge-mäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.
Offingen, den 28. April 2025
gez. Thomas Wörz
1. Bürgermeister