Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Gundremmingen, Offingen, Rettenbach vom 26.02.2025

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Offingen hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.02.2025 die Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Gundremmingen, Offingen, Rettenbach vom 26.02.2025 beschlossen.

Der Satzungstext wird hiermit bekannt gemacht.

Offingen, 07. März. 2025
Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen
Roman Bihler
Leitung Abteilung 1 – Hauptamt


Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule Gundremmingen, Offingen, Rettenbach vom 26.02.2025
Die Verwaltungsgemeinschaft Offingen erlässt aufgrund des §2 der Zweckvereinbarung über die Errichtung einer Sing- und Musikschule vom 24.11.1992, der Artikel 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264) BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GVBI. S. 573) folgende

Gebührensatzung

§ 1 Gebühren

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Offingen erhebt für die Sing- und Musikschule Gundremmingen, Offingen, Rettenbach Jahresgebühren pro Musikschuljahr (01.09. bis 31.08.) für die Teilnahme am Unterricht.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben.

(3) Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Dieser Gebührentarif kann durch die Verwaltungsgemeinschaft Offingen geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.

(4) Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben werden.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Gebührenschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Vertragsschluss. Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Online.

(3) Die Gebühren werden fällig mit der Gebührenrechnung zu den im Gebührenbescheid genannten Fälligkeitsterminen.
Diese sind aufgeteilt in 4 Terminen zum 15.10, 15.01, 15.04 und 15.07. Die Höhe bestimmt sich nach der in der als Anlage beigefügten Gebührentabelle.
Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.

(4) Verändert sich während des Musikschuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab dem nächsten Gebührenabschlag die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt.

§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Musikschuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 15.07 schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.

(2) Die musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von zwei Jahren, der Grundkurs endet nach Ablauf von einem Jahr, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.

(3) Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des nächsten Gebührenabschlags (14.10, 14.01, 14.04 und 14.07).

(4) Während des Schuljahres kann der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.

(5) Bei Verstößen gegen die Schulordnung/Benutzungsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Unterrichtsabschnittes (14.10, 14.01, 14.04 und 14.07).

§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr

(1) Auf Antrag können Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Die Instrumentenmiete kann in der als Anlage beigefügten Gebührentabelle entnommen werden. Sie wird zusammen mit den Unterrichtsgebühren von der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgebucht.

(3) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 1 Jahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Musikschuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.

(4) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 5 Gebührenermäßigungen/Zuschüsse

(1) Für Unterrichtsteilnehmer mit Wohnsitz im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Offingen wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr von 30% gewährt.

(2) Für auswärtige Schüler, die eine allgemeinbildende Schule im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Offingen besuchen, wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr von 30% gewährt, sofern dies vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachgewiesen wird.

(3) Geschwisterermäßigung:
Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben bzw. deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf die Unterrichtsgebühr und die Instrumentenmiete gewährt, und zwar

a) für das zweite Kind – 25% Ermäßigung
b) für das dritte Kind – 50% Ermäßigung
c) für das vierte Kind – 75% Ermäßigung
d) für das fünfte Kind – 100% Ermäßigung

sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (5) gewährt wird.

(4) Mehrfächerermäßigung:
Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar

a) bei zwei Belegungen – 25 % Ermäßigung
b) bei drei Belegungen – 50 % Ermäßigung

sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (5) gewährt wird.

Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt.


(5) Sozialermäßigung:
Über Anträge auf Sozialermäßigung entscheidet der Gemeinschaftsvorsitzende auf Vorschlag des Schulleiters.

§ 6 Gebührenerstattung bei unvollständigem Unterricht

(1) Eine Gebührenerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.

(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet.

(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 7 Gebührenbefreiung

Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.

§ 8 Stundung und Niederschlagung der Gebühren

Stundung und Niederschlagung von Gebühren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der VGem. Offingen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Sing- und Musikschule Gundremmingen, Offingen, Rettenbach vom 25. Mai 1993 in der Fassung der 9. Änderung der Gebührenordnung vom 19. Juli 2012 außer Kraft.

Offingen, 27.02.2025
Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen
Gez. Tobias Bühler (Siegel)
Tobias Bühler
Gemeinschaftsvorsitzender