Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Hummeläcker“ der Gemeinde Gundremmingen

Das Bebauungsplangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand von Gundremmingen in Fortführung der Straße „Am Damm“ nach Süden. Das Gebiet liegt unmittelbar östlich der St2025 und dem westlichen Siedlungsrand bzw. der Hauptstraße. Die Gemeinde Gundremmingen sichert planungsrechtlich durch diesen Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet.

Die Gemeinde Gundremmingen hat mit Beschluss vom 27. Juli 2023 den Bebauungsplan „Hummeläcker“ in der Fassung vom 16. März 2023 mit redaktionellen und nachrichtlichen Ergänzungen vom 27. Juli 2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Umweltprüfung durchgeführt.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Montag08:00 – 12:00 Uhr14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 – 12:00 Uhr14:00 – 18:00 Uhr
Freitag08:00 – 12:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gundremmingen, 17.01.2025
gez.Tobias Bühler, Erster Bürgermeister