Die Verwaltungsgemeinschaft Offingen, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Verkehrsflächen im Sinne von Art. 6 BayStrWG gewidmet:
| Gemeinde: | Markt Offingen OT Schnuttenbach |
| Landkreis: | Günzburg |
| Straßenbezeichnung: | Dieter-Mann-Straße |
| Straßennummer: | Ortsstraße Nr. 16 und Eigentümerweg Nr. 1 |
| Flurnummern: | Ortsstraße Flur-Nr. 769/0; Eigentümerweg Flur-Nr. 771 (Teilfläche) und 793 |
| Anfangspunkte: | Ortsstraße: Nordwestliche Abfahrt Kreisverkehr St 2028 Eigentümerweg: Übergang von Ortsstraße Flur-Nr. 769/0 |
| Endpunkte: | Ortsstraße: Einmündung in den Eigentümerweg Flur-Nr. 771 Eigentümerweg: Nordwestgrenze Flur-Nr. 793 |
| Baulastträger: | Ortsstraße: Markt Offingen Eigentümerweg: Grundstückseigentümer Christian Mann |
Die Allgemeinverfügung tritt gem. Art. 41 BayVwVfG 14 Tage nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Unterlagen zu den Widmungen mit den Eintragungsverfügungen vom 05.11.2025 können während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden bei der:
Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Zimmer11/Bauamt, Marktstraße 19, 89362 Offingen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen“ Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
• Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Veraltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Offingen, den 14.11.2025
gez. 1. Bürgermeister Thomas Wörz