Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, beantragt mit den Planunterlagen vom April 2024 die Planfeststellung für das Hochwasserschutzprojekt Burgau (Phase II).
Zum Schutz der Stadt Burgau vor Hochwasserereignissen bis zu einem 100-jährlichen Ereignis (inkl. 15 % Klimazuschlag) wurde ein Hochwasserschutzkonzept entwickelt, das sich aus vier grundsätzlichen Komponenten zusammensetzt:
Dieses Gesamtkonzept wird in zwei voneinander unabhängigen Phasen umgesetzt:
Die Phase I umfasst das bereits planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken und ist nicht Gegenstand dieses Verfahren.
Die Phase II, die Gegenstand des derzeitigen Verfahrens ist, betrifft die Maßnahmen zur Ableitung eines Teils des Hochwasserabflusses östlich der Bahnstrecke Augsburg-Ulm samt Rückleitung nördlich von Burgau in das aktuelle Hochwasserüberschwemmungsgebiet der Mindel und innerörtliche Maßnahmen zur Abflusssicherung der Mindel in den Seitenarmen Brühlmindel und Mindel an der Bleiche.
Zweck des Vorhabens ist es, ergänzend zum Hochwasserrückhaltebecken der ersten Phase eine zusätzliche Ableitung für einen Teil des Hochwassers der Mindel zu schaffen und die Abflussmöglichkeit im innerörtlichen Bereich der Stadt Burgau auf 75 m³/s zu verbessern, um die besiedelten Bereiche vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis zzgl. einen Klimazuschlag zu schützen. Der Anteil des Hochwasserabflusses, der nicht im Hochwasserrückhaltebecken zurückgehalten und nicht durch das Stadtgebiet abgeleitet werden kann, wird durch die Umleitungsmaßnahmen um das bebaute Stadtgebiet von Burgau herumgeleitet.
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die zur Hochwasserableitung und -rückleitung erforderlichen Bauwerke und Anlagen sowie die Anlagen und Bauwerke zur Sicherung des Bemessungsabflusses im innerörtlichen Bereich.
Zur Hochwasserableitung und -rückleitung gehören neben zwei Bahnquerungsbauwerken südlich und nördlich von Burgau auch Leitstrukturen und Leitdeiche zur Begrenzung der Flutungsflächen und zur Ableitung des Hochwasserabflusses in Abflusskorridoren sowie Sicherungsmaßnahmen am Bahndamm (Schutzdeiche, Auflastfilter, Bahnweganhebungen).
Bei den innerörtlichen Anlagen handelt es sich im Wesentlichen um Anlagen zur Lenkung des Hochwassersabflusses (Einengung am Wilden Wehr) sowie Gewässeraufweitungen und Leiteinrichtungen zur Verbesserung des Abflussvermögens und zur Begrenzung von Ausuferungen der Mindel samt ihrer Seitengewässer.
Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Für das Vorhaben soll eine gemeinnützige Planfeststellung ausgesprochen werden. Der Antragsteller hat auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Somit besteht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Das Landratsamt führt deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die beabsichtigte Planfeststellung hat von Gesetz wegen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einschließlich der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung
bei
vom 5. August 2024 bis einschließlich 4. September 2024 während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext können ab 5. August 2024 auch im Internet unter www.landkreis-guenzburg.de Auswahl „Aktuelles/Bekanntmachungen“ eingesehen werden.
Etwaige Einwendungen, Äußerungen oder Fragen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen sind spätestens bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist
zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.