Der Marktgemeinderat des Marktes Offingen hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2026 den Bebauungsplan „GE Grabenäcker West“ in der Fassung vom 6. Juli 2026 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 5. Oktober 2026 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.


Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textlichen Festsetzungen und Hinweisen (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C mit Anlagen) jeweils in der Fassung vom 6. Juli 2026 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 5. Oktober 2026.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, zugleich Rathaus des Marktes Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen, während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Montag bis Freitag | 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr |
| Montag | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Ergänzend ist der Bebauungsplan mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung auch im Internet auf der Homepage des Marktes Offingen über die Verwaltungsgemeinschaft Offingen sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Offingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Markt Offingen, den 16.10.2026
Thomas Wörz, Erster Bürgermeister