Auf Grund des Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband Gundremmingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 251.800,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 34.100,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 115.200 € (Vj. 134.700 €) festgesetzt (Umlagesoll).
b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 0 € (Vj. 0 €) festgesetzt (Umlagesoll).
c) Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl (nach dem Stand vom 1. Oktober 2025) herangezogen (Bemessungsgrundlage).
d) Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2025 von insgesamt 90 (Vj. 95 Schülern) ohne Gastschüler besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler
im Verwaltungshaushalt 1.280,00 € (Vorjahr: 1.417,89 €)
im Vermögenshaushalt 0,00 € (Vorjahr: 0,00 €)
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Gundremmingen, den 14. September 2026
Tobias Bühler, Schulverbandsvorsitzender
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 09.09.2026, Nr. 13 Az. 9412.0 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtige Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 40 KommZG enthält.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.
Offingen, 14. September 2026
gez. Tobias Bühler, Schulverbandsvorsitzender