Bekanntmachung Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Solarpark Schnuttenbach – An der Bahnlinie Augsburg-Günzburg“

Der Geltungsbereich für die Flächennutzungsplanänderung umfasst folgende Teilflächen auf den Flurnummern, alle Gemarkung Schnuttenbach:
• 300, 389 und 390
Gesamtgröße Geltungsbereich: ca. 4,60 ha

Die Lage und der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung können aus dem Planausschnitt entnommen werden.

Der Markt Offingen hat mit Beschluss vom 08.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Solarpark Schnuttenbach – An der Bahnlinie Augsburg-Günzburg“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Offingen, den 19.07.2024
Markt Offingen
gez. Thomas Wörz
Erster Bürgermeister