6. Änderungssatzung vom 09. Juli 2026 zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Mindel-Kammel vom 15. Juli 2002

Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Mindel-Kammel hat mit Sitzung am 09.07.2026 die vorgenannte Satzung beschlossen.

Im Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 36 vom 04. September 2026 wurde die 6. Änderungssatzung vom 09. Juli 2026 zur Verbandssatzung des Abwasserverbandes Mindel-Kammel vom 15. Juli 2002 bekannt gegeben.

Gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG i.V. § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung wird auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hiermit hingewiesen; der jeweilige Satzungstext wird nachrichtlich im Anhang bekannt gegeben.

Offingen, 11. September 2026
Verwaltungsgemeinschaft Offingen
Roman Bihler
Leitung Hauptamt


ABWASSERVERBAND MINDEL-KAMMEL
6. Änderung der Verbandssatzung des Abwasserverbandes Mindel-Kammel

    Die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Abwasserverband Mindel-Kammel“ hat in der Sitzung vom 09.07.2026 eine 6. Änderung der Verbandssatzung des
    Abwasserverbands Mindel-Kammel vom 15.07.2002 beschlossen.
    Diese Änderung der Verbandssatzung ist nur anzeigepflichtig (Art. 48 Abs. 2 des
    Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit –KommZG-) und bedarf keiner
    Genehmigung.
    Das Landratsamt Günzburg macht als Aufsichtsbehörde (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG) die 6. Änderung der Verbandssatzung gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG nachfolgend amtlich bekannt.

    ABWASSERVERBAND MINDEL-KAMMEL

    Der Zweckverband „Abwasserverband Mindel-Kammel” erlässt gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende

    6. Änderungssatzung
    vom 09.07.2026
    zur Verbandssatzung vom 15. Juli 2002

    § 1

    § 10 der Verbandssatzung lautet neu:

    § 10
    Zuständigkeit der Verbandsversammlung

    (1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

    1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
    2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes;
    3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
    4. die Beschlussfassung über den Finanzplan und den Stellenplan der Dienstkräfte;
    5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
    6. die Wahl des Stellvertreters des Verbandsvorsitzenden, der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;
    7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
    8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
    9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;
    10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

    (2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 14 zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

    1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;
    2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen von mehr als 13.000 € mit sich bringen;
    3. den Gesamtplan der im Haushaltsjahr oder in mehreren Haushaltsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten, in Höhe von mehr als 13.000 €.

    (3) Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit nach Abs. 2 allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss oder den Verbandsvorsitzenden übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

    §2

    § 14 der Verbandssatzung lautet neu:

    § 14
    Zuständigkeit des Verbandsausschusses

    (1) Der Verbandsausschuss ist zuständig,

    1. die Beamten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes zu ernennen, zu einem anderen Dienstherren abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen;
    2. die Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen;
    3. Bausummen bis zu 78.000 € und sonstige Lieferungen und Leistungen bis zu 13.000 € zu vergeben;
    4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;
    5. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Vorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen;
    6. für die Vorbereitung der Verbandsversammlung;
    7. für den Erwerb von Grundstücken;
    8. über die Aufnahme von Darlehen zu entscheiden.

    (2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

    §3

    Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Günzburg in Kraft.

    Offingen, den 09.07.2026
    Abwasserverband Mindel-Kammel

    Thomas Wörz
    Verbandsvorsitzender