Allgemeinverfügung der Gemeinde Gundremmingen: Widmung von öffentlichen Straßen gem. Art. 6 BayStrWG

Die Gemeinde Gundremmingen, als örtliche zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Verkehrsfläche im Sinne von Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gewidmet.

In Gundremmingen ist ein neues Wohnbaugebiet entstanden.
Nach Fertigstellung und Abnahme der Straße muss diese noch wie folgt gewidmet werden:

StraßeHummeläcker
Stadt/GemeindeGundremmingen
LandkreisGünzburg
Widmungsbeschränkung
Flurnummern165/0, Gemarkung Gundremmingen
AnfangspunktEinmündung Flur-Nr. 165/17 zur
Ortsstraße “Mittelanger”
EndpunktEinmündung zur Flur-Nr. 165/16
Länge0,142 km
BaulastträgerGemeinde Gundremmingen

Die Widmung gilt am 09.03.2026 als bekanntgegeben.

Die Unterlagen zur Widmung mit der Widmungsverfügung vom 26.02.2026 können während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden bei der:
Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, Zimmer 11, 89362 Offingen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur #begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
    rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
    entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
    (www.vgh.bayern.de)
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch
    einreichen
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
    Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Gundremmingen, den 06.03.2026
gez. 1. Bürgermeister Bühler