Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“, Markt Offingen

Der Marktgemeinderat des Marktes Offingen hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025 festgestellt.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B) jeweils in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025.

Mit Bescheid vom 23.10.2025 hat das Landratsamt Günzburg die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Offingen über die Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Offingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Markt Offingen, den 07.11.2025
gez. Thomas Wörz, Erster Bürgermeister