Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung- der Gemeinde Rettenbach) vom 22.07.2025

Der Gemeinderat Rettenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2025 die Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung- der Gemeinde Rettenbach) vom 22.07.2025 beschlossen.
Der Satzungstext wird hiermit bekannt gemacht; die Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Offingen, 25. Juli 2025
Verwaltungsgemeinschaft 89362 Offingen
Roman Bihler
Leitung Abteilung 1 – Hauptamt


Satzung
zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung- der Gemeinde Rettenbach)

vom 22.07.2025

Die Gemeinde Rettenbach erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im gesamten Gemeindegebiet. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach Anlage 1 zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.

(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Herstellung der Stellplätze
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

§ 4 Anforderungen an die Herstellung
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

§ 5 Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rettenbach über den Nachweis, die Anzahl, Herstellung und Gestaltung von KfZ-Stellplätzen vom 24.03.2021 außer Kraft.

Rettenbach, den 22.07.2025
Gemeinde 89364 Rettenbach
Gez. Sandra Dietrich-Kast (Siegel)
Sandra Dietrich-Kast
Erste Bürgermeisterin

Anlage 1 zu § 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

Nr. NutzungsartZahl der PKW-Stellplätze
1Wohngebäude
1.1Gebäude mit Wohnung2 Stellplätz je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem bay. Wohn-raumförderungsgesetzt besteht, 0,5 Stellplätze
2Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 Stellplatz je 40 m² Nutz­fläche
2.2Räume mit erhebl. Besucherverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs­räume, Arztpraxen, und dergleichen)
1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche,
mindestens 3 Stellplätze
3Verkaufsstätten
3.1Läden1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr; mind. 2 Stellplätze je Laden
3.2Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe)1 Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche für den Kundenverkehr
4Sportstätten
4.1Sportplätze und Sportstadien1 Stellplatz je 300m² Sportfläche,
zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze
5Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe
5.1Gaststätten1 Stellplatz je 10 m² Gast­fläche
5.2Spiel- und Automatenhallen, sonst. Vergnügungsstätten1 Stellplatz je 20 m² Nutz­fläche,
 mindestens 3 Stellplätze
5.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungs­betriebe1 Stellplatz je 6 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nrn. 6.1 und 6.2
6Gewerbliche Anlagen
6.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche
oder je 3 Beschäftigte
6.2Lagerräume, -plätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Stellplatz je 100 m² Nutz­fläche
oder je 3 Beschäftigte
6.3Kraftfahrzeugwerkstätten6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand