Abwasserverband Mindel-Kammel – Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund des § 21 der Verbandssatzung und den Art. 26 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 3 und 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Abwasserverband Mindel-Kammel folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt im

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit1.660.400,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit678,100,00 €

ab.

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

  1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Zweckverbands umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage) wird auf 1.387.000,00 € (Vorjahr: 1.551.900,00 €) festgesetzt (Umlagesoll).
  2. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Zweckverbands umgelegt werden soll (Investitionsumlage) wird auf 468.100,00 € (Vorjahr: 152.700,00 €) festgesetzt (Umlagesoll).
  3. Für die Bemessung der Umlagen findet § 22 der Verbandssatzung Anwendung.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

§ 6
Ergibt sich für ein abgelaufenes Haushaltsjahr in der Haushaltsrechnung des Abwasserverbandes Mindel-Kammel ein Überschuss, der ganz oder teilweise darauf beruht, dass nach tatsächlichem Ablauf der Haushaltswirtschaft der Bedarf an Betriebs- oder Investitionsumlage niedriger gewesen ist, als in der Haushaltssatzung festgesetzt worden war, so bringt der Abwasserverband Mindel-Kammel die zu viel erhobenen Umlagen den Mitgliedsgemeindennach Maßgabe der auf sie nach den Umlagekriterien entfallenden Teilbeträge als Zahlungen auf die Umlageschuld des darauffolgenden Jahres gut.

§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Offingen, den 22. April 2025
Thomas Wörz
Verbandsvorsitzender


Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan geprüft und mit Schreiben vom 15. April 2025, Nr. 20 Az. 9412.0 festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtige Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 40 KommZG enthält.

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19 (Kämmerei, Zimmer 7), 89362 Offingen, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf, sie kann auch auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Offingen abgerufen werden.

Offingen, 22.04.2025                        
gez. Thomas Wörz
Verbandsvorsitzender